Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Ab 1.1.2013 treten die für Gläubiger entscheidenden Teile des Gesetzes zur Reform der Zwangsvollstreckung in Kraft. Es bringt folgende wesentlichen Neuerungen mit sich:

  • Es kann nun sofort die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die das Gesetz nun als Vermögensauskunft bezeichnet, beantragt werden. Ein vorhergehender erfolgloser Sachpfändungsversuch ist nicht mehr notwendig.
  • Auf Antrag des Gläubigers darf der Gerichtsvollzieher künftig auch bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt nach bestehenden Arbeitsverhältnissen, Bankkonten bzw. Kraftfahrzeugen des Schuldners recherchieren.
  • Es wird künftig landesweite zentrale Vollstreckungsgerichte geben, bei denen die Vermögensverzeichnisse elektronisch geführt werden. Der Gläubiger kann beantragen, das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form zu erhalten.
  • Die Sperrfrist bis zur Neuabgabe der Vermögensauskunft wird von 3 auf 2 Jahre verkürzt.
  • Das Schuldnerverzeichnis wird ebenfalls bei den Vollstreckungsgerichten elektronisch zentralisiert. Zudem können Gläubiger per Internet unter www.vollstreckungsportal.de bundesweit in den Schuldnerverzeichnissen recherchieren, ähnlich, wie das bzgl. Insolvenzverfahren bereits jetzt unter www.insolvenzbekanntmachungen.de möglich ist.
  • Das Gesetz schreibt für den Zwangsvollstreckungsauftrag, für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung sowie für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verbindliche Formulare vor. Sie sind als pdf-Dokumente über die Homepage des Bundesjustizministeriums abrufbar.

Aus Gläubigersicht sind die Neuerungen überwiegend zu begrüßen, da sie zur Beschleunigung, Effektivierung und teilweise auch zur Kostenersparnis führen werden.

Leider hat der Gesetzgeber die Reform nicht zum Anlass genommen, die Problematik der Anfechtbarkeit von sog. "Druckzahlungen" auf eine allseits kalkulierbare Grundlage zu stellen. Das Gesetz geht zwar vom Primat der einvernehmlichen Regelung einer Forderungsangelegenheit aus, indem der Gerichtsvollzieher dazu angehalten ist, in jeder Lage des Verfahrens eine solche einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Leider setzt sich der Gläubiger damit der o.g. insolvenzrechtlichen Anfechtungsgefahr aus. Daher kann dem Gläubiger derzeit nur empfohlen werden, dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich jede einvernehmliche Lösung zu untersagen - zum Leidwesen von Schuldner und Gläubiger.