Das Ende der Vorfälligkeitsentschädigung?

Mit Urteil vom 19.1.2016 (AZ: XI ZR 103/15) hat der BGH entschieden, dass die Bank im Fall der bankseitigen Kündigung eines Festzins-Verbraucherdarlehens, z.B. wegen Zahlungsverzugs, keine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) berechnen darf. Was heißt das für Kreditnehmer, was für Banken?

Kreditnehmer, denen ihr Darlehen bankseitig gekündigt wurde bzw. künftig wird, müssen ab sofort nicht mehr damit rechnen, zusätzlich mit der VFE belastet zu werden. Falls das doch noch geschieht, können sie die Zahlung der VFE ablehnen. Für in der Vergangenheit liegende Fälle, in denen eine VFE noch berechnet und bezahlt worden ist, kann der Kreditnehmer die Bank innerhalb der Verjährungsfrist auf Rückerstattung in Anspruch nehmen.

Kreditnehmer, die aus einem im Vergleich zum jetzigen Niedrigzinsniveau höher verzinsten Festdarlehen heraus wollen, werden nun die Möglichkeit prüfen, ihre Ratenzahlungen einzustellen, sich sodann wegen Zahlungsverzuges von der Bank kündigen lassen und dann die fällige Restschuld - ohne VFE - umschulden lassen. Aber Achtung: Ein solches Vorgehen hat diverse weitreichende Folgen (z.B. SCHUFA-Eintrag, drohende Vollstreckungshandlungen, usw., nicht zuletzt "verscherzen" Sie es als Kreditnehmer sich durch solch ein Vorgehen vollständig mit Ihrer Bank), über die Sie sich im Klaren sein müssen.

Aber auch für Banken gibt es durchaus noch Möglichkeiten, sich gegen ein solches Vorgehen eines Kreditkunden zu wehren, auch das sollten Kreditnehmer bedenken.