AOP-Vertrag

Ambulantes Operieren nach AOP-Vertrag ab 01.06.2012 in Kooperation zwischen Vertragsarzt und Krankenhaus möglich


Nach mehrmonatigen Vertragsverhandlungen tritt der überarbeitete AOP-Vertrag zum 01.06.2012 in kraft. Nach § 115b Abs. 1 Satz 4 SGB V in der Fassung des GKV-VStG war von den Vertragspartner auf Bundesebene im AOP-Vertrag eine Regelung aufzunehmen, die mit Blick auf das ambulante Operieren eine vertraglichen Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten ermöglicht. Diese Regelung sieht vor, dass die Ko­operation zwischen Krankenhaus und Vertragsarzt stets eine Krankenhausleistung ist (es sei denn, sie wird von einem Belegarzt erbracht). Honorarärzte, die nicht als Vertragsarzt niedergelassen sind, dürfen keine Leistungen des AOP für ein Krankenhaus erbringen (eigene Ansicht).


1. Kooperationsmöglichkeit

§ 7 Abs. 4 Satz 3 des AOP-Vertrages stellt klar, dass Krankenhäuser die im Katalog nach § 3 des Vertrages aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen, sonstigen stations­ersetzende Eingriffe und anästhesiologische Leistungen/Narkosen auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Ver­tragsarzt ambulant im Krankenhaus erbringen können. Nach Abschluss eines entspre­chenden Kooperationsvertrages können Krankenhäuser ab 01.06.2012 einen niederge-lassenen Arzt zur Erbringung der eigentlichen Hauptleistung, d.h. der Operation oder des sonstigen stationsersetzenden Eingriffs oder zu anästhesiologischen Leistungen/Narkosen im Rahmen eines von Krankenhausärzten durchgeführten Eingriffs nach § 115 b SGB V hinzuziehen. Dabei ist das Krankenhaus für die Einhaltung des Facharztstandards zuständig und verantwortlich.


2. Leistungsort und Leistungsumfang

Die Leistung muss weiter im Krankenhaus erbracht werden. Eine Leistungserbringung in der Arztpraxis ist nicht möglich. Außerdem ist zu beachte, dass der niedergelassene Arzt weiterhin seinen vertragsärztlichen Pflichten wird genügen müssen (vgl. § 17 Sprechstun­denzeiten BMV-Ärzte) .


3. Abrechnung

Ist die ambulante Operation, der sonstige stationsersetzende Eingriff oder die anästhesio­logische Leistung/Narkosen durch einen Vertragsarzt im Rahmen einer vertraglichen Zu­sammenarbeit nach § 7 Abs. 4 erbracht worden, sind sämtliche Leistungen vom Kranken­haus der Krankenkasse gegenüber in Rechnung zu stellen. Die Vergütung des Vertrags­arztes ist zwischen Krankenhaus und Vertragsarzt zu regeln. Die Vergütung des Vertrags­arztes muss angemessen sein (kein Kick-back).


Bei der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse muss im Falle der vertraglichen Zusam­menarbeit mit einem niedergelassenen Arzt dessen lebenslange Arztnummer auf der Rechnung angegeben werden. Da die Übermittlung der Arztnummer des kooperierenden Vertragsarztes erst ab 01.01.2013 technisch möglich sein wird, wird dies aber vor diesem Zeitpunkt kein verpflichtender Bestandteil der Abrechnung.


Eva Wehmeyer, 15.05.2012